Keine Zweckentfremdung
Es heißt, dass man auf der sicheren Seite ist, wenn man seine Garage wie dafür vorgesehen benutzt, nämlich als Verwahrungsort für ein Auto. Diese Definition für eine Garage ist allerdings strittig. Daraus leitet sich nämlich ab, dass, im Gegensatz zur deutschlandweit allgemein üblichen Handhabe, keine anderen Dinge (wie Möbel, Fahrräder u. Kinderwagen etc.) in die Garage eingestellt werden dürfen. Dies wiederum setzt voraus, dass man einen Keller oder einen Dachboden besitzt. Wenn man dies aber nicht tut oder wenn einfach zu wenig Abstellflächen im Haus oder in der Wohnung vorhanden sind, hat der Mieter ein reales Problem. Das unten aufgeführte Gerichtsurteil zeigt wie es laufen kann:
Verwaltungsgericht Darmstadt: Keine Zweckentfremdung von Garagen
Ein Offenbacher hatte in seiner Garage Möbel und Fahrräder gelagert. Deshalb zog er sich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren zu, im Zuge dessen ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro drohte. Denn die Bauordnung sieht vor, dass eine Garage nur zur Unterbringung von Autos gedacht ist. Dies sei nicht möglich, wenn zu viele andere Gegenstände dort untergebracht sind, so die Aufsichtsbehörde. Dagegen klagte der Offenbacher Garagennutzer und - verlor (Urteil vom 5. Dezember 2012, Aktenzeichen 2 K 48/12).