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Dürfen Vermieter einen Zweitschlüssel für Wohnungen & Garagen haben?

11/1/2019

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Mit tausenden Einheiten in unserer eigenen Verwaltung und hunderten verkauften Einheiten pro Jahr erreicht uns häufig die Frage, ob Vermieter von Wohnungen oder Garagen denn einen Zweitschlüssel besitzen dürfen. Deshalb beschäftigen wir uns in diesem Beitrag mit diesem Thema und klären, was Sie als Vermieter zu beachten haben.
 
Zweitschlüssel für Vermieter
Als Erstes sollten hierbei die rechtlichen Aspekte betrachtet werden und hier heißt es: Nein, Vermieter dürfen grundlegend keinen Zweitschlüssel für das vermietete Objekt besitzen. Sowohl für Wohnungen als auch Häuser oder Garagen händigt der Vermieter dem Mieter sämtliche zur Verfügung stehenden Schlüssel aus. Allerdings können individuelle Regelungen getroffen werden. Sobald ein beidseitiges Einverständnis vorhanden ist, ist es dem Vermieter erlaubt, einen Zweitschlüssel zu behalten. Wird eine solche Vereinbarung zum Beispiel im Mietvertrag festgehalten, so stimmt der Mieter mit seiner Unterschrift zu und es besteht ein beidseitiges Einverständnis.
 
Zutrittsrecht bei vermieteten Objekten
Vorsicht, denn selbst bei vereinbartem Einbehalten eines Zweitschlüssels besteht für Vermieter kein Zutrittsrecht ohne Zustimmung der Mieter. Mit der Vermietung eines Hauses, einer Wohnung oder einer Garage liegt das Hausrecht beim Mieter. Auch hier lassen sich jedoch Sondervereinbarungen treffen. Abgesehen von den gesetzlichen Vorgaben kann es sinnvoll sein, sich mit dem Mieter auf einen Notfallplan zu einigen. Dann nämlich, wenn der Mieter abwesend ist und dringende Reparatur- und Wartungsarbeiten durchzuführen sind oder bei Notfällen, wie zum Beispiel Brandfällen oder Wasserrohrbrüchen etc.
 
Fazit
Der Zweitschlüssel für Wohnungen oder auch vermietete Garagen kann also durchaus Vorteile gerade für die Mieter haben. Außerdem kann der Vermieter aber im Fall der Fälle schnell und unkompliziert Zugriff erhalten. Wir empfehlen jedem Vermieter, der einen Zweitschlüssel einbehalten möchte, dies bereits im Mietvertrag zu regeln. So verläuft das Ganze unkompliziert und lässt erst gar kein Freiraum für Streitfälle. Allerdings bedeutet der Einbehält des Schlüssels nicht, dass man ein Zutrittsrecht hat. Es ist dem Vermieter grundlegend strengstens verboten, die Mieträume ohne Zustimmung des Mieters zu betreten. Auch hier empfiehlt es sich, mit dem Mieter eine Vereinbarung und einen Notfallplan zu erarbeiten.
 
Wir hoffen, dass wir mit der kurzen Erklärung Licht ins Dunkel gebracht haben und wünschen Ihnen reibungslose Vermietungen und tolle Mieter. Wenn Sie dem Beitrag etwas hinzufügen möchten, dann freuen wir uns über Ihren Kommentar.

Herzliche Grüße aus Markt Schwaben

Ihr Gerhard Lidl
Geschäftsführer
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